EU-Zahlungsverzugsverordnung 2026: Stand und Bedeutung für den Mittelstand
Seit 2023 verhandelt die EU eine Verordnung zur Bekämpfung von Zahlungsverzug. Der Entwurf sieht strenge Zahlungsfristen und automatische Verzugszinsen vor. Was aktuell geplant ist, wo der Gesetzgebungsprozess steht und was Unternehmen jetzt abschätzen können.
Ausgangspunkt: Zahlungsverzug als strukturelles Problem
Zahlungsverzug ist in der EU kein Randphänomen. Nach Angaben der Europäischen Kommission werden jedes Jahr rund 18 Milliarden Rechnungen ausgestellt. Ein erheblicher Teil davon wird nicht fristgerecht beglichen. Besonders betroffen sind kleine und mittlere Unternehmen, die häufig in schwacher Verhandlungsposition gegenüber großen Abnehmern stehen und auf Zahlungsziele einwilligen, die ihrer eigenen Liquiditätsplanung schaden.
Die geltende Zahlungsverzugsrichtlinie von 2011 (Richtlinie 2011/7/EU) setzt bisher eine Regelfrist von 30 Tagen im B2B-Bereich, lässt aber ausdrücklich abweichende Vereinbarungen bis zu 60 Tagen zu. Längere Fristen sind zulässig, sofern sie nicht grob unbillig sind. In der Praxis führt diese Flexibilität dazu, dass Zahlungsziele von 90 oder 120 Tagen keine Seltenheit sind, gerade im Verhältnis zwischen Lieferanten und großen Handelsketten oder öffentlichen Auftraggebern.
Die EU-Kommission sieht darin ein strukturelles Ungleichgewicht und hat im September 2023 einen Vorschlag für eine neue Verordnung vorgelegt, die die bestehende Richtlinie ersetzen soll.
Was der Kommissionsvorschlag vorsieht
Der ursprüngliche Entwurf der Europäischen Kommission (COM(2023) 533) enthält drei Kernpunkte.
Harte Obergrenze von 30 Tagen
Für Geschäfte zwischen Unternehmen soll eine zwingende Höchstfrist von 30 Tagen gelten. Anders als in der bisherigen Richtlinie können Vertragsparteien nicht mehr einvernehmlich davon abweichen. Längere Fristen werden als unwirksam behandelt. Das ist der zentrale systematische Bruch: An die Stelle der Vertragsfreiheit tritt eine pauschale gesetzliche Obergrenze. Besonders betroffen wären Branchen mit traditionell langen Zahlungszielen, etwa im Großhandel oder im Baugewerbe.
Automatische Verzugszinsen und Entschädigungspauschale
Überschreitet ein Schuldner die Zahlungsfrist, greifen automatisch Verzugszinsen sowie eine pauschale Entschädigung für Beitreibungskosten. Auf eine Mahnung kommt es nicht mehr an. Der Gläubiger kann auf diese Rechte auch nicht im Voraus verzichten.
Behördliche Durchsetzung
Die Mitgliedstaaten sollen Aufsichtsbehörden einrichten, die Zahlungsverhalten überwachen und Verstöße sanktionieren können. Das ist in dieser Form neu: Zahlungsverzug wird nicht nur als zivilrechtliches Problem zwischen Vertragspartnern behandelt, sondern als regulatorischer Tatbestand mit öffentlich-rechtlicher Kontrolle.
Widerstand aus Wirtschaft und Rat
Der Vorschlag hat auf breiter Front Kritik ausgelöst. Der Bundesverband Großhandel, Außenhandel, Dienstleistungen (BGA) fordert die Rücknahme. Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) warnt vor Wettbewerbsnachteilen gegenüber Anbietern aus Drittstaaten. Der Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands (VÖB) sieht einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Vertragsfreiheit.
Die Kritik hat Wirkung gezeigt. Im Gesetzgebungsverfahren im Europäischen Parlament wurde der Entwurf 2024 entschärft. Der angenommene Text lässt im B2B-Bereich bei vorheriger Vereinbarung wieder Zahlungsziele bis zu 60 Tagen zu, in besonderen Fällen (zum Beispiel saisonabhängige Branchen wie Sportartikel, Spielwaren oder Bücher) sogar bis zu 120 Tagen.
Damit liegen zwei unterschiedliche Versionen auf dem Tisch: ein harter Kommissionsvorschlag mit 30 Tagen ohne Abweichungsmöglichkeit und eine moderate Parlamentsfassung mit Abstufungen. Im Rat der EU, der die Position der Mitgliedstaaten vertritt, zeichnet sich keine einheitliche Linie ab.
Wo steht das Verfahren 2026
Ein Inkrafttreten in 2026 ist nach heutigem Stand nicht zu erwarten. Das Gesetzgebungsverfahren läuft weiter. Bis eine finale Einigung zwischen Kommission, Parlament und Rat im sogenannten Trilog erzielt ist, bleibt die bestehende Richtlinie 2011/7/EU anwendbar. Unternehmen müssen aktuell also nichts umstellen.
Realistisch ist, dass eine abgeschwächte Fassung in Kraft treten könnte, die zwischen der harten Kommissions- und der moderaten Parlamentsposition liegt. Ein vollständiges Scheitern des Vorhabens ist ebenfalls nicht ausgeschlossen.
Welche Auswirkungen auf Factoring realistisch sind
Unabhängig vom Ausgang des Verfahrens verändert die Debatte das Umfeld, in dem Factoring als Finanzierungsinstrument wirkt. Drei Punkte sind für Unternehmen praxisrelevant.
Erstens: Kürzere gesetzliche Zahlungsfristen reduzieren die Notwendigkeit klassischer Vorfinanzierung nicht. Solange Rechnungen nicht sofort beglichen werden, bleibt ein Liquiditätsbedarf zwischen Leistungserbringung und Zahlungseingang. Factoring deckt genau diesen Zeitraum ab, unabhängig davon, ob er 30, 60 oder 90 Tage beträgt. Die Verordnung würde das Delta verkleinern, nicht aufheben.
Zweitens: Automatische Verzugszinsen und stärkere Durchsetzung würden das Zahlungsverhalten tendenziell verbessern. Das reduziert Forderungsausfallrisiken und wirkt sich mittelfristig auf die Konditionen von Echtes Factoring aus, weil der Factor bei geringerem Ausfallrisiko günstiger kalkulieren kann. Der Effekt ist realistisch allerdings gering und setzt erst mit Verzögerung ein.
Drittens: Sollte die Obergrenze von 30 oder 60 Tagen tatsächlich kommen, würden Zahlungsziele von 90 oder mehr Tagen, wie sie heute gegenüber großen Abnehmern verbreitet sind, entfallen. Unternehmen, die bislang mit langen Zahlungszielen kalkulieren mussten und Factoring vor allem zur Überbrückung dieser Zeiträume eingesetzt haben, könnten den Bedarf möglicherweise neu bewerten. Für Unternehmen mit regelmäßigem Forderungsbestand bleibt Factoring aber attraktiv, weil es nicht nur Vorfinanzierung bietet, sondern auch Ausfallabsicherung und Entlastung im Forderungsmanagement. Einordnungen und Branchenzahlen zum deutschen Factoring-Markt stellt der Deutsche Factoring-Verband regelmäßig zur Verfügung.
Einordnung
Die EU-Zahlungsverzugsverordnung ist kein akutes Thema für 2026, aber ein relevantes Hintergrundthema für die mittelfristige Finanzplanung. Unternehmen sollten das Verfahren beobachten, ohne operativ bereits Anpassungen vorzunehmen. Entscheidungen über Finanzierungsinstrumente wie Factoring sollten sich an der heutigen Forderungsstruktur und dem tatsächlichen Zahlungsverhalten der eigenen Abnehmer orientieren, nicht an möglichen regulatorischen Änderungen, deren Umfang und Zeitpunkt offen sind.
Im Kern bleibt der Zusammenhang bestehen: Solange offene Forderungen Liquidität binden, ist Factoring ein Instrument, das Handlungsspielraum schafft. Das gilt unter der bestehenden Richtlinie ebenso wie unter jeder denkbaren künftigen Regelung.
Über diesen Beitrag
Dieser Beitrag wurde von Benjamin Bohrmann, Redaktion FactoringCheck, erstellt und fachlich geprüft. Benjamin Bohrmann beschäftigt sich seit 2009 mit Factoring, Forderungsfinanzierung und Anbieterstrukturen im deutschen Mittelstand.
Zuletzt aktualisiert: 07.05.2026
Passt Factoring zu Ihrem Unternehmen?
Wählen Sie Ihren Einstieg — Eignungsprüfung, Kostenindikation oder persönliche Beratung.





