BaFin-Aufsicht bei Factoring: Was Unternehmer wissen sollten
Seit Ende 2008 gelten Factoring-Unternehmen in Deutschland als Finanzdienstleistungsinstitute und unterliegen der Aufsicht durch die BaFin. Was diese Einstufung konkret bedeutet, welche Pflichten sie auslöst und woran Factoring-Kunden zugelassene Anbieter erkennen.
Seit wann Factoring-Unternehmen der BaFin-Aufsicht unterliegen
Mit dem Jahressteuergesetz 2009 wurde Factoring in § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 9 des Kreditwesengesetzes (KWG) aufgenommen. Seit dem 25. Dezember 2008 gilt der gewerbsmäßige Ankauf von Forderungen auf Basis von Rahmenverträgen als erlaubnispflichtige Finanzdienstleistung. Factoring-Unternehmen sind damit Finanzdienstleistungsinstitute im Sinne des KWG und unterliegen der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) in Zusammenarbeit mit der Deutschen Bundesbank.
Vor dieser Gesetzesänderung war Factoring in Deutschland nicht regulatorisch beaufsichtigt. Die Aufnahme in den Katalog erlaubnispflichtiger Finanzdienstleistungen war politisch gewollt, um den Markt strukturell aufzuwerten und den Zugang zur gewerbesteuerlichen Erleichterung nach § 19 GewStDV zu ermöglichen. Letzteres ist als Bankenprivileg bekannt und sorgt dafür, dass Factoring-Unternehmen sich gewerbesteuerneutral refinanzieren können.
Wer unter die Aufsicht fällt und wer nicht
Nicht jede Form des Forderungsankaufs ist automatisch erlaubnispflichtig. Entscheidend ist die tatsächliche Ausgestaltung des Geschäfts. Erlaubnispflichtig nach § 32 KWG ist, wer laufend Forderungen auf Basis von Rahmenverträgen ankauft, und zwar gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen kaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert.
In der Praxis bedeutet das: Ein Unternehmen, das regelmäßig Forderungsportfolios übernimmt, eine Refinanzierung organisiert und Dienstleistungen rund um den Forderungseinzug erbringt, benötigt eine BaFin-Erlaubnis. Einzelne Forderungsverkäufe zwischen Unternehmen ohne Rahmenvertrag fallen nicht unter die Erlaubnispflicht. Die BaFin selbst weist in ihrem Merkblatt zum Factoring darauf hin, dass letztendlich nur ein Teil der am Markt ausgeübten Factoringtätigkeiten unter die Erlaubnispflicht fällt.
Für Unternehmen, die Factoring nutzen wollen, ist diese Abgrenzung praktisch weniger relevant als die Tatsache, dass seriöse Anbieter am deutschen Markt eine BaFin-Zulassung besitzen. Wer mit einem zugelassenen Institut zusammenarbeitet, kann von der erfolgten Prüfung durch die Aufsicht ausgehen.
Was die Aufsicht konkret prüft
Die BaFin-Aufsicht für Factoring-Institute ist als eingeschränkte Aufsicht ausgestaltet. Im Unterschied zu Vollbanken müssen Factoring-Unternehmen kein Mindestanfangskapital vorhalten und bleiben bei der Steuerung von Solvabilität und Liquidität weitgehend frei. Das trägt der Tatsache Rechnung, dass Factoring ein Spezialkreditgeschäft mit überwiegend mittelständisch geprägten Anbietern ist.
Trotzdem gelten zentrale Anforderungen. Der Deutsche Factoring-Verband fasst die wichtigsten Pflichten zusammen:
- Erlaubnis nach § 32 KWG vor Aufnahme der Geschäftstätigkeit
- Zuverlässigkeit und fachliche Eignung der Geschäftsleitung (Nachweis über Ausbildung, Berufserfahrung und Leumund)
- Ordnungsgemäße Geschäftsorganisation nach § 25a KWG in Verbindung mit den Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk)
- Melde- und Anzeigepflichten gegenüber BaFin und Bundesbank (unter anderem quartalsweise Millionenkreditmeldungen)
- Jährliche Jahresabschlussprüfung nach den Sondervorschriften für Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute (RechKredV)
- Geldwäscheprävention und Einhaltung der Vorschriften zur Verhinderung sonstiger strafbarer Handlungen
- Beteiligung an den Aufsichtskosten über die BaFin-Umlage
Die laufenden Aufsichtskosten sind für kleinere Factoring-Gesellschaften wirtschaftlich spürbar. Die Mindestumlage liegt bei rund 1.300 Euro jährlich, hinzu kommen Kosten für die obligatorische Jahresabschlussprüfung und interne Ressourcen für Meldewesen und Compliance.
Was die Aufsicht für Factoring-Kunden bedeutet
Für Unternehmen, die Factoring als Finanzierungsinstrument nutzen, ist die BaFin-Aufsicht ein wichtiges Qualitätssignal. Sie schafft ein Mindestmaß an Struktur, Transparenz und Verlässlichkeit auf Anbieterseite, ist aber kein vollständiger Schutz vor allen Risiken.
Was die Aufsicht leistet
Zugelassene Anbieter müssen ihre wirtschaftlichen Verhältnisse offenlegen, eine funktionierende Organisation nachweisen und sich regelmäßig prüfen lassen. Das reduziert das Risiko, an unseriöse oder schlecht aufgestellte Marktteilnehmer zu geraten. Auch das Thema Geldwäscheprävention ist über die KWG-Pflichten abgedeckt, was in internationalen Geschäftsbeziehungen relevant sein kann.
Was die Aufsicht nicht garantiert
Die BaFin prüft nicht die Konditionen, die ein Factoring-Unternehmen seinen Kunden anbietet. Ob ein Angebot marktüblich oder überteuert ist, fällt nicht in den Aufsichtsbereich. Auch die Qualität der Leistungserbringung, etwa die Schnelligkeit der Auszahlung oder der Umgang mit Reklamationen, ist Sache der Vertragsbeziehung zwischen Factor und Kunde. Und schließlich schützt eine BaFin-Erlaubnis nicht vor wirtschaftlichen Schwierigkeiten eines Factoring-Unternehmens, die sich im Einzelfall auf laufende Verträge auswirken können.
Wie Unternehmen die Zulassung eines Anbieters prüfen
Die BaFin führt eine öffentlich zugängliche Datenbank der zugelassenen Institute. Dort lässt sich prüfen, ob ein Factoring-Unternehmen über eine gültige Erlaubnis nach § 32 KWG verfügt und für welche Finanzdienstleistungen diese gilt. Die Abfrage ist kostenfrei und erfordert keine Registrierung.
Ein zweites Qualitätssignal ist die Mitgliedschaft in einem der beiden deutschen Factoring-Verbände: dem Deutschen Factoring-Verband e. V. oder dem Bundesverband Factoring für den Mittelstand e. V. Beide Verbände nehmen ausschließlich Unternehmen auf, die als Finanzdienstleistungs- oder Kreditinstitute der Aufsicht durch BaFin und Bundesbank unterliegen. Die Verbandszugehörigkeit ersetzt keine Prüfung der Konditionen, ist aber ein sinnvoller zusätzlicher Orientierungspunkt beim Anbietervergleich.
Einordnung
Die BaFin-Aufsicht hat den deutschen Factoring-Markt seit 2008 strukturell stabilisiert. Für Unternehmen, die Factoring nutzen, ist die Zulassung eines Anbieters ein notwendiges, aber kein hinreichendes Qualitätskriterium. Sie schließt unseriöse Marktteilnehmer weitgehend aus, sagt aber nichts darüber aus, ob ein bestimmter Anbieter fachlich, preislich und operativ zum eigenen Unternehmen passt.
In der Praxis gilt die BaFin-Zulassung am deutschen Markt als Selbstverständlichkeit. Wer über etablierte Vergleichsportale oder Verbandsstrukturen sucht, bewegt sich ohnehin im regulierten Bereich. Die eigentliche Arbeit beginnt danach: bei der Auswahl des richtigen Factoring-Modells, beim Vergleich der Konditionen und bei der Einschätzung, welcher Anbieter zur eigenen Forderungsstruktur passt.
Über diesen Beitrag
Dieser Beitrag wurde von Benjamin Bohrmann, Redaktion FactoringCheck, erstellt und fachlich geprüft. Benjamin Bohrmann beschäftigt sich seit 2009 mit Factoring, Forderungsfinanzierung und Anbieterstrukturen im deutschen Mittelstand.
Zuletzt aktualisiert: 07.05.2026
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